Satzung

Satzung in der Fassung vom 11.01.2017


§1
 Name und Sitz der Gesellschaft

§1
 Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsch-Polnische Gesellschaft Gütersloh e.V.“. Der Sitz der Gesellschaft ist Gütersloh. Sie besitzt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.

§2 
Zweck der Gesellschaft

§2
 Zweck der Gesellschaft

  1. Die Deutsch-Polnische Gesellschaft verfolgt das Ziel, die Verständigung zwischen Polen und Deutschen zu fördern. Sie strebt die Annäherung, Versöhnung und fortschreitende Festigung gegenseitigen Vertrauens zwischen Deutschen und Polen an. Damit will sie einen Beitrag zur Völkerverständigung und friedlichen Nachbarschaft zwischen Deutschen und Polen innerhalb der europäischen Einigung leisten. 

  2. Die Gesellschaft ist unabhängig von politischen Parteien, Religionsgemeinschaften, wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinteressen.

§3 
Gemeinnützigkeit

§3
 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf den Mitgliedern weder Gewinnanteile noch ähnliche Zuwendungen gewähren, noch Dritte oder Mitglieder durch satzungsfremde Zuwendungen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4 Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszweckes

§4
 Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszweckes

Der Verein kann sich zur Erreichung seines Zweckes insbesondere folgender Mittel bedienen:

  1. Austausch von Informationen im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Bereich.
  2. Durchführung, Austausch und Vermittlung von Ausstellungen, Vorträgen, Filmvorführungen, sportlichen, literarischen und sonstigen kulturellen Veranstaltungen. 

  3. Durchführung und Vermittlung von Studienreisen und Vorbereitungsseminaren. Austausch von Studiengruppen; Förderung der Begegnung zwischen Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, insbesondere der Jugend beider Länder. 

  4. Herausgabe und Verbreitung eines Gesellschaftsorgans sowie sonstiger Publikationen.
  5. Unterstützung des wissenschaftlichen Austausches zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland.

§5 Finanzen

§5
 Finanzen

  1. Die erforderlichen Geldmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen oder Veröffentlichungen der Gesellschaft aufgebracht. 

  2. Alle Einnahmen der Gesellschaft müssen zur Förderung des gemeinnützigen Zweckes der Gesellschaft verwendet werden. Dasselbe gilt für das Vereinsvermögen. 

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Mitgliedschaft

§6
 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, welche die Ziele der Gesellschaft und die Grundlagen der Deutsch-Polnischen Beziehung bejaht. Personen, die sich nicht zur demokratischen Grundordnung bekennen, können nicht Mitglied werden. 

  2. Auch juristische Personen können ordentliche Mitglieder werden. 

  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. 

  4. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. 

  5. Die Mitglieder sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen mit Sitz und Stimme teilzunehmen, wenn sie das 15. Lebensjahr 
vollendet haben. 

  6. Juristische Personen oder korporative Mitglieder haben je einen Sitz und eine Stimme.
  7. Ehrenmitglieder können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Endes des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden 

  3. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 

§7 Mitgliedsbeitrag

§7 
Mitgliedsbeitrag

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Zahlung in Teilbeträgen oder Stundung regelt der Vorstand. 

  2. Ordentliche Mitglieder, die sich in Ausbildung (Schüler, Studenten, Auszubildende) oder im Ruhestand befinden und Arbeitslose zahlen nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen ermäßigten Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 

  3. In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag den Mitgliedsbeitrag herabsetzen. 

  4. Die Art und Höhe des Beitrages für juristische Personen wird jeweils in einem mit dem Vorstand abzuschließenden Aufnahmevertrag vereinbart.
  5. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§8 Organe der Gesellschaft

§8 
Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung, 

  2. der Vorstand,
  3. die Kassenprüfer.

§9 Die Mitgliederversammlung

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr statt. Gegenstände der Verhandlung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung,
    2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes, 

    3. Wahl des Vorstandes, 

    4. Wahl der Kassenprüfer. 

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur 
Teilnahme an der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Tag der Abhaltung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. 

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. 

  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Beschlüsse als abgelehnt. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Es kann auch im geheimen Verfahren abgestimmt werden. 

  5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,die vom Protokollführer und dem Versammlungsvorsitzenden unterzeichnet wird. 

  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter/ die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen. 

  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn mindestens zwei Fünftel der Gesellschaftsmitglieder es unter Angaben des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  8. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat die/der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die/der zweite Vorsitzende bzw. dritte Vorsitzende.

§10 Der Vorstand

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzenden, der/dem dritten Vorsitzenden, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer, der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart und bis zu drei Beisitzern. Über die Zahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Mitglieder in den Vorstand kooptieren. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind für sich allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand aus dem Mitgliederkreis mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung Vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, der Mitglied der Gesellschaft sein muss.

§11 Tätigkeit der Kassenprüfer

§11 Tätigkeit der Kassenprüfer

Die in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Berichts- und Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§12 Auflösung der Gesellschaft

§12 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der schriftliche Einladungen mindestens 24 Tage vorher allen Mitgliedern zugestellt worden sind. Mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder müssen bei dieser Mitgliederversammlung anwesend sein. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt die Beschlussfassung in einer anschließenden zweiten Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Internationale Partnerschaftsstiftung Gütersloh e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§13 Satzungsänderungen

§13 Satzungsänderungen

Vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangte Satzungsänderungen können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ohne Anhörung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Insoweit wird der Vorstand ausdrücklich bevollmächtigt. Die Mitglieder sind unverzüglich darüber zu informieren. Nicht vom Amtsgericht oder Finanzamt verlangte oder darüber hinausgehende Satzungsänderungen obliegen der Mitgliederversammlung.

§14 Erfüllungsort

§14 Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gütersloh.

Gütersloh, den 24.01.2017

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